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30.12.2024 17:25:54
Unterschutzstellung der Kulturobjekte lokaler Bedeutung in der Gemeinde Alpnach
Bereits in der April-Ausgabe 2024 des Alpnacher Blettli berichteten wir, dass der Einwohnergemeinde Alpnach derzeit die im Bundesgesetz verankerte Aufgabe zukommt, die Kulturdenkmäler von lokaler Bedeutung unter Denkmalschutz zu stellen. Diese Unterschutzstellung, die durch einen Eintrag der Objekte in den Zonenplan im Rahmen der Ortsplanungsrevision erfolgt, wurde in der Gemeinde Alpnach erstmals im Jahre 1998 über das gesamte Gemeindegebiet durchgeführt. Fachliche Grundlage der Unterschutzstellungen bildet das von der Kantonalen Denkmalpflegekommission (KDK) erstellte «Inventar der schützenswerten Bau- und Kulturdenkmäler», welches in den letzten Jahren aktualisiert wurde.
Kulturobjekte von lokaler Bedeutung - Projektstand
Die Gemeinde kann bei der Umsetzung der Inventarliste in einen Schutzplan im Rahmen einer qualifizierten Interessenabwägung auf die Unterschutzstellung einzelner Objekte verzichten, wobei eine konkrete Begründung für jeden Einzelfall zu benennen ist. In den vergangenen Monaten fand, unterstützt vom Fachbüro «DENKMALWERKSTATT – Büro für Denkmalpflege und Baugeschichte GmbH» eine Überprüfung der Inventarliste statt, um fachliche Grundlagen für die Interessensabwägung zu sammeln. In Ortsbegehungen, vom öffentlichen Raum aus, wurde der Inventarentwurf des Kantons insbesondere auf Aktualität überprüft. In Einzelfällen erfolgten bereits Innenbegehungen einzelner Liegenschaften.
Stellungnahme der Eigentümer
Vor Weihnachten wurden die Eigentümerschaften aller betroffenen, im Inventar verzeichneten Liegenschaften von der DENKMALWERKSTATT im Auftrag der Gemeinde schriftlich kontaktiert. Die Eigentümer erhielten dabei das von der KDK verfasste Inventarblatt mit der fachlichen Begründung des Schutzwertes ihres als Bau- oder Kulturdenkmal von lokaler Bedeutung eingestuften Gebäudes. Damit erhalten die Eigentümerschaften Gelegenheit, zum Inventarblatt schriftlich Stellung zu nehmen oder ergänzende Informationen zu ihrer Liegenschaft zu übermitteln. Anschliessend werden diese Rückmeldungen ausgewertet. In der Folge wird entschieden, ob das Innere der Gebäude ebenfalls noch geprüft werden muss. Gegebenenfalls werden mit den Eigentümerschaften entsprechende Termine vereinbart.
Denkmalschutz – Rechte und Pflichten
Der Denkmalschutz in Obwalden ist gemäss Art. 31 der Kantonsverfassung eine Verbundaufgabe zwischen dem Kanton und den Gemeinden. Wird ein Gebäude rechtswirksam unter Denkmalschutz gestellt, so kommen den Eigentümerschaften gemäss Denkmalschutzverordnung sowohl Rechte als auch Pflichten zu. Ein Schutzobjekt darf beispielsweise nicht abgebrochen oder in seinem kunst- und kulturhistorischen Charakter beeinträchtigt werden. Bauliche Veränderungen durchlaufen ein Bewilligungsverfahren mit besonderer Berücksichtigung der geschützten Bausubstanz. Der Schutzumfang, das heisst, die im Einzelnen geschützten baulichen Elemente des Objektes, wird im Rahmen einer öffentlich-rechtlichen Vereinbarung zwischen dem Eigentümer und der Einwohnergemeinde geregelt. Die öffentliche Hand fördert den Erhalt schutzwürdiger Bauten und deren Substanz mit finanziellen Zuschüssen. Die Unterschutzstellung wird jeweils bei der Revision des Zonenplans erneut überprüft.
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