ORDENTLICHES EINBÜRGERUNGSVERFAHREN
Voraussetzungen
Die ordentliche Einbürgerung von ausländischen Personen im Kanton Obwalden richtet sich nach dem Bundesgesetz über das Schweizer Bürgerrecht vom 20. Juni 2014 und der obwaldnerischen Bürgerrechtsgesetzgebung. Insbesondere gelten folgende Voraussetzungen:
1. Wohnsitz / Ordentliche Wohnsitzerfordernisse:
- 10 Jahre in der Schweiz wohnhaft sein;
- 5 Jahre im Kanton Obwalden und in der Gemeinde Sarnen (ununterbrochener Aufenthatl unmittelbar bei Gesuchseinreichung).
Beide Ehepartner müssen die Wohnsitzerfordernisse erfüllen.
Voraussetzung eingetragener Partnerschaft
Ist die Bewerberin oder der Bewerber eine eingetragene Partnerschaft mit einer Schweizer Bürgerin oder einem Schweizer Bürger eingegangen, so muss sie oder er bei der Gesuchstellung nachweisen, dass sie oder er:
- 5 Jahre in der Schweiz wohnhaft ist;
- 3 Jahre mit dieser Person in eingetragener Partnerschaft lebt.
In diesem Fall gilt das ordentliche Einbürgerungsverfahren.
2. Eignung / eingebürgert werden kann nur, wer
- die Niederlassungsbewilligung C besitzt
- erfolgreich integriert ist
- die öffentlichen Sicherheit und Ordnung beachtet
- die Werte der Bundesverfassung respektiert
- die Sprache beherrscht (Sprachführung Deutsch mündlich B1 und schriftlich A2)
- den Staatskundetest erfolgreich absolviert hat (schriftlich)
- aktiv am Wirtschaftsleben teilnimmt oder am Erwerb von Bildung teilnimmt
- in den drei Jahren unmittelbar vor Gesuchseinreichung oder während des Einbürgerungsverfahrens keine Sozialhilfe bezieht oder die bezogene Sozialhilfe vollständig zurückerstattet hat
- die Integration der Familienmitglieder fördert und unterstützt
- mit den schweizerischen, kantonalen und kommunalen Lebensverhältnissen vertraut ist
- keine Gefährdung der inneren und äusseren Sicherheit der Schweiz darstellt
- die Infoveranstaltung des Sicherheits- und Justizdepartements besucht hat (3 Jahre gültig).
Gesuchsunterlagen
Für die Einreichung des Einbürgerungsgesuchs sind folgende Unterlagen notwendig:
- Originalgesuch (Formular ist bei der Gemeindekanzlei erhältlich)
- Bestätigung über den Besuch der Infoveranstaltung des Amtes für Justiz (3 Jahre gültig)
- Sprachkenntnisse sind durch eine Sprachstandanalyse nachzuweisen (mündlich B1, schriftlich A2)
- Absolvierung Test über die staatsbürgerlichen Grundkenntnisse (2 Jahre gültig)
- Lebenslauf aller Gesuchstellenden
- Reisepass aller Gesuchstellenden
- Niederlassungsbewilligung aller Gesuchstellenden
- Aufenthaltsbestätigung in der Schweiz der Abteilung Migration
- Wohnsitzbescheinigungen der aktuellen Wohngemeinde aller Gesuchstellenden
- Aufstellung über die Wohnorte, Schulorte und Arbeitsstellen aller Gesuchstellenden
- Auszug aus dem Schweizerischen Zivilstandsregister
- Scheidungsursteil mit Rechtskraft-Datum (falls geschieden)
- Letzte Steuerveranlagung und Bestätigung über die Bezahlung der Steuern
- Betreibungsregisterauszug (für alle Personen, die älter als 10-jährig sind)
- Strafregisterauszug (für alle Personen, die älter als 10-jährig sind)
- Erklärung betr. Beachten der Rechtsordnung (für alle Personen, die älter als 10-jährig sind)
- Bestätigung betr. Sozialhilfebezüge (für alle Personen, die älter als 12-jährig sind)
- Erklärung betr. Respektierung der Werte der Bundesverfassung (für alle Personen, die älter als 12-jährig sind)
- kurzer Bericht, weshalb man Schweizer/in werden möchte
Die Ausweise und Bescheinigungen sind dem Gesuch im Original oder in amtlich beglaubigter Kopie beizulegen. Reisepass und Ausländerausweis werden nach Eingang des Gesuchs dem Gesuchsteller zurückgegeben.
Gesuchsbeilagen, die nicht in deutscher Sprache abgefasst sind, sind mit einer amtlich beglaubigten Übersetzung zu versehen.
Die gesuchstellende Person ist zur Mitwirkung verpflichtet; Änderungen in den persönlichen Verhältnissen sind dem Gemeinderat sofort unter Beilage aller notwendigen Dokumente zu melden.
Verfahren
Alle Bürgerinnen und Bürger besitzen drei Bürgerrechte: das Schweizerbürgerrecht, das Kantonsbürgerrecht sowie das Gemeindebürgerrecht. Entsprechend diesen drei Bürgerrechten ist das Einbürgerungsverfahren in drei Stufen eingeteilt und es sind von allen Stufen diese Entscheide notwendig:
- Gemeindeversammlung; Zusicherung des Gemeindebürgerrechts;
- Kantonale Einbürgerungskommission: Erteilung des Kantonsbürgerrechts;
- Bundesamt für Migration; eidgenössische Einbürgerungsbewilligung.
Ablauf:
1. Der Besuch einer Infoveranstaltung ist seit dem 1. Januar 2012 obligatorisch (Ausführungsbestimmungen zur Bürgerrechtsverordnung).
Termine: jeweils im März und September. Die Anmeldung beim Amt für Justiz ist obligatorisch. Es haben nur Gäste Zutritt, die sich vorgängig angemeldet haben. Erst nach dem Besuch der Infoveranstaltung können wir Ihnen die Gesuchsunterlagen abgeben.
2. Die genügenden Sprachkenntnisse des Levels B1 (mündlich) und A2 (schriftlich) werden vorausgesetzt und müssen mittels einer Sprachstandanalyse beim BWZ Obwalden bestätigt werden (Ausführungsbestimmungen zur Bürgerrechtsverordnung).
3. Staatskundetest: Die Absolvierung eines Staatskundetests ist obligatorisch (Ausführungsbestimmungen zur Bürgerrechtsverordnung).
4. Vorregistrierung beim Zivilstandsamt Obwalden
5. Einreichung des Gesuchs bei der Einwohnergemeinde Alpnach
6. Einholung Führungsbericht
7. Gespräch mit dem Einwohnergemeinderat Alpnach
8. Zusicherung des Gemeindebürgerrechts durch die Gemeindeversammlung
9. Erteilung des Kantonsbürgerrechts durch die kantonale Einbürgerungskommission
10. Erteilung der Eidgenössischen Bewilligung
11. Formelle Erteilung kantonaler Einbürgerungsentscheid
12. ca. 8 Wochen nach Vorliegen der Rechtskraft werden die Beschlüsse durch die Justizverwaltung an die Behörden zugestellt und der gesuchsstellenden Person eröffnet
13. Eintrag im Zivilstandsregister; 2 Wochen nach Erhalt des rechtskräftigen Beschlusses kann die eingebürgerte Person Pass und Identitätskarte beantragen.
ERLEICHTERTES EINBÜRGERUNGSVERFAHREN
Bei der erleichterten Einbürgerung ist der Bund für den Entscheid allein zuständig. Der Kanton wird vorher angehört und hat - wie auch die Gemeinde - ein Beschwerderecht. Wer im erleichterten Verfahren eingebürgert werden will, muss in die schweizerischen Verhältnisse eingegliedert sein. Zudem muss er die schweizerische Rechtsordnung beachten, und er darf die innere oder äussere Sicherheit der Schweiz nicht gefährden.
Von der erleichterten Einbürgerung profitieren können unter bestimmten gesetzlichen Voraussetzungen insbesondere ausländische Ehepartner von Schweizerinnen oder Schweizern sowie Kinder eines schweizerischen Elternteils, welche das Schweizer Bürgerrecht noch nicht besitzen. Die gesetzlichen Grundlagen für die erleichterte Einbürgerung finden Sie im Bundesgesetz des Schweizer Bürgerrechts (Art. 20 bis 25).
Ausländische Ehepartner von Schweizerinnen oder Schweizern, die seit drei Jahren verheiratet sind und fünf Jahre in der Schweiz gewohnt haben, können die erleichterte Einbürgerung beantragen. Wer eng mit der Schweiz verbunden ist, kann die erleichterte Einbürgerung bei der zuständigen schweizerischen Vertretung selbst bei Wohnsitz im Ausland beantragen. Bedingung in diesen Fällen ist allerdings, dass die Ehe mit einer Schweizerin oder einem Schweizer seit mindestens sechs Jahren besteht.
Die Formulare für das erleichterte Einbürgerungsverfahren sind ebenfalls bei der Gemeindekanzlei erhältlich. Das Gesuch ist direkt beim Bundesamt für Migration, Sektion Einbürgerungen, 3003 Bern-Wabern, einzureichen.