Schutz vor Passivrauchen; Bewilligung für den Betrieb eines Raucherlokals
Zuständiges Amt: Gemeindekanzlei Seit dem 1. Mai 2010 ist das Bundesgesetz zum Schutz vor Passivrauchen und die Passivrauchschutzverordnung gültig. Die beiden gesetzlichen Grundlagen haben zum Ziel, die Bevölkerung vor den schädlichen Auswirkungen des Passivrauchens zu schützen. Daher wurde das Rauchen in geschlossenen Räumen, die öffentlich zugänglich sind oder mehreren Personen als Arbeitsplatz dienen, verboten.
Unter Einhaltung der folgenden Voraussetzungen kann ein Restaurationsbetrieb auf Gesuch hin als Raucherlokal bewilligt werden. Die Bewilligung richtet sich an den Betrieb und an die für den Betrieb verantwortliche Person und ist gebührenpflichtig. Bei baulichen oder lüftungstechnischen Veränderungen sowie beim Wechsel der verantwortlichen Person muss ein neues Bewilligungsgesuch eingereicht werden.
Das schriftliche Gesuch ist bei der Gemeindekanzlei mit folgenden Unterlagen einzureichen: ·
Preis: CHF 200.00
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