Grundbuchbereinigungskommission
Das Bereinigungsamt überweist den Fall der Bereinigungskommission, wenn sich die Beteiligten mit den Schlussfolgerungen der nach Art. 8 ff. der Grundbuchbereinigungsverordnung durchgeführten Überprüfung nicht einverstanden erklären, sich insbesondere über die dingliche Natur oder über Bestand, Inhalt, Umfang und Rang eines Rechts nicht einigen können oder ihre Mitwirkung verweigern. Die Bereinigungskommission versucht eine Verständigung herbeizuführen.
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